Die österreichischen Behörden werden auch nach einem EuGH-Urteil an Einzelfallprüfungen bei Asylanträgen von Afghaninnen festhalten. Dies teilte ein Sprecher von Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) der APA am Montag mit. Laut dem Urteil muss nicht festgestellt werden, ob einer Afghanin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen drohen. Es genüge daher, lediglich Staatsangehörigkeit und Geschlecht zu berücksichtigen.
„Das Urteil schließt jedoch Einzelfallprüfungen nicht aus. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird deshalb auch weiterhin mit Einzelfallprüfungen vorgehen“, betonte der Sprecher. Das EuGH-Urteil war vom Verwaltungsgerichtshof erwirkt worden, also der Berufungsinstanz des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Es ging um zwei Frauen, denen die österreichischen Behörden den Flüchtlingsstatus zuerkannt haben.
Dem EuGH-Urteil kommt im konkreten Fall keine Entscheidungsfunktion zu. Das EU-Höchstgericht gibt nur seine Einschätzung zu dem Fall ab. Das Urteil wird vom anfragenden Gericht, also im konkreten Fall dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gefällt.
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Und wieder einmal erleben wir, dass ein österreichischer Politiker einer bestimmten Partei sich anmaßt, wahrscheinlich zugrundegelegt der Beratung durch seine Verfassungsministerin, gscheiter zu sein als die RIchter.
Aber, damit schafft ma es, dass die FPÖ nur mehr links überholen kann.
Da man christlich sozial ist, wird man wohl einen Ablaßhandel zur Beruhigung des eigenen Gewissens machen. Eine Messe pro abgelehnte Afghanin?
Und wieder einmal kommt der betreffende Politiker aus NÖ.
Der EuGH hat keineswegs entschieden, dass Einzelfallprüfungen bei afghanischen Frauen nicht (mehr) zulässig sind. Vielmehr hat er in seinem Urteil vom 04.10.2024, C-608/22 und C-609/22, zwei Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.09.2022 dahingehend beantwortet, dass er - erstens festlegte, dass die – staatlicherseits erfolgenden, geförderten oder zumindest geduldeten – Maßnahmen und Handlungen, die Frauen in Afghanistan treffen (nämlich Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen; Verpflichtung, den Körper vollständig zu bedecken und Gesicht zu verhüllen; Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit; Verbot oder Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Verwehrung des Zugangs zu Bildung, Sport und Teilhabe am politischen Leben), in ihrer Kumulation wegen der Beeinträchtigung der Menschenwürde eine Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b Status-RL darstellen, und zweitens aussprach, dass es (mit Blick auf die aktuelle Country Guidance von EUAA und die Auffassung von UNHCR) für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Frauen, die Staatsangehörige von Afghanistan sind, derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung ihrer Situation festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden drohen, sondern die Feststellung ihres Geschlechts und ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit ausreicht. Eine individuelle Prüfung der Situation ist trotzdem - nicht zuletzt aufgrund Unionsrecht und der Judikatur von EuGH und GMR - durchzuführen.
Zitat: 1 Das EuGH-Urteil war vom Verwaltungsgerichtshof erwirkt worden, also der Berufungsinstanz des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Zitat 2: Dem EuGH-Urteil kommt im konkreten Fall keine Entscheidungsfunktion zu. Das EU-Höchstgericht gibt nur seine Einschätzung zu dem Fall ab. Das Urteil wird vom anfragenden Gericht, also im konkreten Fall dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gefällt.
Kling für mich so ähnlich wie das "BK Kurz" Kindergelddesaster für ausländische Mitbürger in Österreich. Wohl wissend das der EuGH es wieder zurechrücken würde, wird und auch tat.
Aber erstmal viel Applaus für das "neue Kurzsche" Gesetz. Genauso wird es hoffentlich in Falle des Asylrechts, für auf das liederlichst behandelte afghanische Frauen in Afghanistan zutreffen.
Nein, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist nicht die Berufungsinstanz des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Und nein, der EuGH gibt keine Einschätzung zu dem Fall ab. Er interpretiert - unabhängig vom konkrerten Fall - EU-Recht und gibt dem ersuchenden Gericht (in diesem Fall dem VwGH) einen Hinweis, wie seiner Ansicht nach eine bestimmte europarechtliche Rechtsfrage zu lösen ist.
lt. homepage BVwG.gv.at gehört die Überprüfung von Asylentscheidungen zu den zentralen Aufgaben des BVwG ???
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