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Anwälte für gerichtliche Aufbereitung von Handy-Daten

Möglichkeit zur Sicherstellung von Datenträgern soll zudem auf schwerere Straftaten eingeschränkt werden.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) schlägt in der Diskussion über eine Neuregelung der Sicherstellung von Datenträgern wie Handys die Aufbereitung von Daten durch ein Gericht vor. Nur so sei eine rechtsstaatliche saubere Lösung möglich, heißt es in der Stellungnahme des ÖRAK zum Gesetzesentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung. Außerdem wollen die Anwälte die Möglichkeit zur Sicherstellung von Datenträgern auf schwerere Straftaten einschränken.

Die Neuregelung war aufgrund eines Erkenntnisses der Verfassungsgerichtshofs (VfGH) nötig geworden. Die aktuelle Rechtslage zur Sicherstellung von Datenträgern verstößt laut Höchstgericht nämlich gegen das Recht auf Privatleben und das Datenschutzgesetz - daher wurden die entsprechenden Passagen ab 1.1. 2025 aufgehoben.

Gleichzeitig stellte man eine Reihe von Leitplanken auf: So brauche es etwa eine richterliche Genehmigung für eine Sicherstellung von Smartphones, Laptops und Co. Darin muss außerdem festgelegt sein, welche Datenkategorien und -inhalte aus welchem Zeitraum und zu welchen Ermittlungszwecken ausgewertet werden dürfen. Außerdem müssten öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und die Grundrechte der Betroffenen gegeneinander abgewogen werden. Nach Kritik am mit der ÖVP akkordierten Gesetzesentwurf verlängerte Justizministerin Alma Zadić (Grüne) die Begutachtungsfrist und versprach Änderungen.

Einer der Hauptkritikpunkte dabei war, dass nach einer Sicherstellung die Datensicherung bzw. Aufbereitung sowie die Verwahrung der Datenträger künftig nur durch eigene (forensische) Organisationseinheiten der Kriminalpolizei erfolgen soll. Davon ausgeschlossen sind dagegen die ermittelnden Einheiten der Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft - vor allem letzterer Punkt sorgte für Unmut, da diese eigentlich „Herrin“ des Verfahrens ist. Vielfach gefordert wurde daher, dass auch die IT-Forensik der Staatsanwaltschaften in die Aufbereitung eingebunden werden soll.

Das sehen die Anwälte anders - sie begrüßen die Regelungen auch ganz grundsätzlich: „Nach Auffassung des ÖRAK ist der Vorschlag, dass die Aufbereitung (und spätere Verwertung) der Daten durch eine andere Stelle als die ermittelnde Kriminalpolizei und/oder die ermittelnde Staatsanwaltschaft erfolgen soll, nachvollziehbar und folgt den vom VfGH gesetzten Vorgaben (…)“. Bedenken, dass die Rolle der Staatsanwaltschaft als „Herrin“ des Ermittlungsverfahrens eingeschränkt wird, hat man nicht.

Allerdings sei es unklar, wie in der Praxis die forensischen Einheiten der Kriminalpolizei von den ermittelnden Einheiten getrennt werden sollen, heißt es in der Stellungnahme. Selbst eine strikte „Firewall“ würde wohl keine rechtsstaatlich saubere Lösung bringen, weil die datenaufbereitende Sondereinheit letztlich der gleichen Weisungskette unterstehe wie die ermittelnden Einheiten. Als Lösung sieht man daher die Aufbereitung und Verwahrung der sichergestellten Daten durch ein Gericht. „Dadurch hätte die technische Aufbereitung durch ausschließlich dem Gericht zugeordnete Hilfskräfte und/oder Sachverständige zu erfolgen.“

Ganz generell will man die Möglichkeit zur Sicherstellung von Datenträgern auf bestimmte Straftaten begrenzen: „Eine Einschränkung auf Vorsatztaten mit einer Mindeststrafandrohung (zB ein Jahr) bzw. bestimmte Kategorien von Straftaten scheint daher dringend geboten, andernfalls besteht die Gefahr einer neuerlichen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung.“ Weiteres Anliegen: Die Anwälte wollen auch die Begründungspflicht der Gerichte verstärken - zuletzt forderte man dazu die Abschaffung der „Stampiglienbeschlüsse“, womit Gerichte die Argumentation der Staatsanwaltschaft ohne eigene Begründung übernehmen können.

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