Ab heute, dem Stichtag für die EU-Wahl, beginnt das Unterschriftensammeln für Parteien, die nicht auf Abgeordnete zurückgreifen können. Gleichzeitig läuft ab nun der Zähler für die Wahlkampfkostenbegrenzung. Bis zum Wahltag am 9. Juni dürfen die Parteien jeweils maximal knapp 8,7 Millionen Euro ausgeben. Aber auch andere Fristen wie die Eintragung in die Wählerevidenz orientieren sich am Stichtag.
Parteien, die nicht auf Abgeordnete zurückgreifen können, brauchen 2.600 Unterstützungserklärungen. Unterschreiben können nur Wahlberechtigte - und damit nur, wer spätestens am Stichtag in einer Wählerevidenz steht. Zeit zum Unterschriftensammeln ist für die Parteien bis zum 26. April. Auf den Stimmzettel schafft es nur, wer spätestens bis zu diesem Tag 17.00 Uhr seinen Wahlvorschlag bei der Bundeswahlbehörde einreicht. Die Mühe ersparen können sich Parteien, die bereits im heimischen Parlament oder im EU-Parlament sitzen.
Fix am Stimmzettel finden werden die Wähler demnach die fünf Nationalratsparteien ÖVP, SPÖ, FPÖ, Grüne und NEOS. Denn ihnen reichen für die Kandidatur die Unterschriften von drei Nationalrats- oder einem EU-Abgeordneten. Die Hürde von 2.600 Unterschriften österreichweit nehmen wollen etwa die KPÖ, die Liste VOLT Europe und das EU-Austrittsbündnis „Öxit EU-Austritt für Österreich“.
Wahlberechtigt sind bei Europawahlen neben den über 16-jährigen Österreichern und Auslandsösterreichern auch EU-Bürger, die einen Hauptwohnsitz in Österreich haben und am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer hiesigen Gemeinde stehen - sofern sie das wollen. Wer vor kurzem ins Ausland gezogen oder nach Österreich gekommen ist, musste zeitgerecht vor dem 26. März die Eintragung beantragen. Hier lebende EU-Bürger können sich entscheiden, ob sie die österreichischen EU-Abgeordneten oder jene ihres Herkunftslandes wählen.
Für jeden Urnengang werden auf Basis der Wählerevidenzen Wählerverzeichnisse erstellt, so auch für die EU-Wahl. Am 20. Tag nach dem Stichtag, dem 15. April, wird erstmals die Zahl der Wahlberechtigten gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden veröffentlicht. Das Verfahren zu deren Richtigstellung startet einen Tag später. Ab dem 16. April liegen die Wählerverzeichnisse in den jeweiligen Amtsräumen für zehn Tage zur öffentlichen Einsicht auf. In Gemeinden über 10.000 Einwohnern erfolgen ab dem 24. Tag nach dem Stichtag die sogenannten „Hauskundmachungen“.
Stellt ein Wahlberechtigter fest, dass er nicht oder falsch eingetragen ist, kann er Einspruch und Berufung einlegen. Der 25. April ist der letzte Tag, an dem Berichtigungsanträge gestellt werden können. Nach Abschluss der Verzeichnisse mit 15. Mai sind keine Änderungen mehr möglich. Danach wird die aktualisierte und endgültige Zahl der Wahlberechtigten veröffentlicht.
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