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„Freiwillige Verpflichtung“ von Medizinstudenten möglich

Wer im öffentlichen Gesundheitssystem arbeiten will, könnte leichteren Zugang zum Studium bekommen.

Der Medizinrechtler Karl Stöger (Uni Wien) hält eine „freiwillige Verpflichtung“ von Medizinstudenten etwa über eine Landarztquote grundsätzlich für möglich. Zu diesem Ergebnis kommt er in einem von der Arbeiterkammer (AK) beauftragten Gutachten. Allerdings müssten bestimmte Grenzen eingehalten werden - so dürfen etwa nur so viele Plätze „reserviert“ werden, wie zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung nötig ist. Auch die Bindungsdauer darf nicht zu lange sein.

Ausgangspunkt des Gutachtens war die Forderung von Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) im Vorjahr, Medizinern nach ihrem Studium eine gewisse Zeit lang eine Art Berufspflicht aufzuerlegen. Jene, die ein Medizinstudium in Österreich absolviert haben, sollten „dann eben auch der Gesellschaft ein Stück weit etwas von dem zurückgeben, was sie kostenlos in Anspruch genommen haben“. Bereits im Vorjahr verfasste Stöger für die Ärztekammer ein Gutachten, in dem er zum Schluss kam, dass eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung etwa zu einer Tätigkeit in öffentlichen Krankenhäusern oder Kassenpraxen verfassungs- und unionsrechtlich unzulässig wäre.

Anders sieht es dagegen mit einer „freiwilligen Verpflichtung“ aus, so Stöger nun im AK-Gutachten. Eine zunächst wie ein Widerspruch klingende „freiwillige Verpflichtung“ würde etwa dann vorliegen, wenn Studienwerber sich im Gegenzug zu einem bevorzugten Zugang zum öffentlich finanzierten Studium verpflichten, nach dem Abschluss für eine bestimmte Zeit in einem Bereich des öffentlichen Gesundheitssystems zu arbeiten.

Der Aufnahmetest für das Medizinstudium ist eine hohe Hürde. Sie könnte für jene Student:innen gesenkt werden, die sich freiwillig zu einer Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen verpflichten. Foto: APA/Jäger

Ein solches System gibt es bereits: Laut Universitätsgesetz können bis zu fünf Prozent der Studienplätze „für Aufgaben im öffentlichen Interesse“ gewidmet werden. Davon macht etwa das Bundesheer Gebrauch. Die Studienwerber für diese Plätze haben insofern einen bevorzugten Zugang, als sie nicht dem eigentlichen Auswahlverfahren um die besten Testergebnisse unterliegen, sondern nur 75 Prozent der Punkteanzahl aller angetretenen Bewerberinnen und Bewerber erreichen müssen.

Dieses System kann laut Stöger ausgeweitet werden - allerdings nur in bestimmten Grenzen. So dürfen nur etwa so viele Plätze für eine freiwillige Selbstverpflichtung gewidmet werden, wie später im öffentlichen Gesundheitswesen benötigt werden. Dabei dürfe diese Quote auch nicht als Ersatz für bessere Arbeitsbedingungen und Bezahlung für Ärzte im öffentlichen System dienen, sondern nur als Ergänzung. Außerdem müssten immer auch ausreichend „verpflichtungsfreie“ Plätze angeboten werden. Für Deutschland wurde etwa eine Regelung getroffen, wonach für Vorabquoten maximal 20 Prozent der Plätze (etwa für Landärzte) gewidmet werden dürfen. Umgekehrt bleiben also 80 Prozent verpflichtungsfrei.

Und schließlich müssten Details beachtet werden: So darf etwa die Verpflichtungsdauer nicht zu lang sein - in Deutschland beträgt sie etwa zehn Jahre nach Ende der Ausbildung, in Südtirol fünf Jahre innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren. Ein Antritt unmittelbar nach der Ausbildung ist laut Stöger auch grundrechtlich weniger belastend als ein Aufschub.

Bei der Festlegung einer Pönalzahlung für den Fall einer Verletzung der Verpflichtung seien ebenfalls Grenzen einzuhalten. Einerseits müssten sie hoch genug sein, um auch abschreckend zu wirken. Andererseits dürfe sie Vertragsbrüchige auch nicht wirtschaftlich ruinieren und Härtefallregelungen sowie die Möglichkeit zur Ratenrückzahlung enthalten. Als Möglichkeit für die Bemessung der Höhe könne etwa das durchschnittlich zu erwartende Ärzteeinkommen dienen.

Eine Rolle für die Beurteilung der grundrechtlichen Zulässigkeit kann auch die Wahlmöglichkeit der verpflichteten Personen bezüglich ihres späteren Einsatzgebietes sein: Je mehr Entscheidungsspielraum ihnen in Bezug auf ihren geographischen Einsatzort, die Wahl des Fachs bzw. des niedergelassenen/stationären Bereichs zukommt, desto besser.

Die AK fordert, diesen Spielraum auch zu nutzen. Jene Personen, die sich freiwillig für den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichten, sollen einen „bevorzugten“ Zugang zum Medizinstudium erhalten. Außerdem soll es für Ärzte einen modernen bundesweiten Gesamtvertrag mit Pauschalelementen geben und damit eine Abkehr vom System der Einzelleistungshonorierung. Darüber hinaus sollten zur Entlastung der Ärzte über den Gesamtvertrag die anderen Gesundheitsberufe in die niedergelassene Versorgung einbezogen werden.

SPÖ-Chef Andreas Babler wiederum plädierte für eine zweistufige freiwillige Verpflichtung im Gegenzug für einen bevorzugten Zugang: Studierende würden sich demnach einmal zu Beginn des Studiums und einmal gegen Ende des Studiums verpflichten, im öffentlichen Gesundheitssystem als Ärztin oder Arzt zu arbeiten - wobei beim zweiten Mal dann die konkreten Fächer gewählt werden, in denen es in absehbarer Zeit einen Bedarf geben wird.

Unterstützt wird die AK-Forderung auch vom Vizeobmann der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), Andreas Huss, in einer Aussendung. „Die, die sich verpflichten, sollen zuerst die verfügbaren Studienplätze bekommen, erst danach jene, die eine Karriere in der Privatmedizin bevorzugen bzw. sich nicht verpflichten wollen.“

Ablehnend zeigte sich dagegen der Vorsitzende der Konferenz der Sozialversicherungsträger, Peter Lehner, im Ö1-„Mittagsjournal“: Der öffentliche Bereich sei sehr wichtig für die Gesundheitsversorgung - bei der Aufnahme von Studierenden hierfür andere Kriterien anzuwenden als für die restliche Medizin halte er für nicht sinnvoll. Vielmehr brauche es ein Signal, dass eine Tätigkeit als Kassenarzt attraktiv ist.

Ähnlich die Ärztekammer: Mit einer „freiwilligen Verpflichtung“ würde das Versorgungsproblem nicht gelöst, hieß es in einer Aussendung. Primär müssten die Rahmenbedingungen verbessert werden - etwa mit einem einheitlichen Leistungskatalog mit modernen kassenärztlichen Leistungen, so Kammer-Vize Edgar Wutscher. „Unsinnig“ seien aber Pauschalhonorare.

Ein Posting

Macki
vor 9 Monaten

natürlich kommen die Herren Professoren und Richter zum Schluss dass es keine Verpflichtung geben darf, weil dann könnte das ja auch ihre Nachkommen treffen.

 
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