Die schwarz-rote Tiroler Landesregierung hat am Dienstag in ihrer Regierungssitzung eine Novelle des Elektrizitätsgesetzes zur Sicherung der Grundversorgung beschlossen. Damit sollen Stromabschaltungen verhindert werden. Das Vorhaben betrifft Haushaltskunden und Kleinbetriebe. Der Regierungsbeschluss soll beim Sonderlandtag zur Preis- und Unternehmenspolitik der TIWAG am kommenden Dienstag auf die Tagesordnung kommen.
„Wir schaffen eine gesetzliche Grundlage, damit niemandem grundlos der Strom abgeschaltet wird. Damit sind wir Vorreiter in Sachen Versorgungssicherheit“, betont Landeshauptmann Anton Mattle. So werde „keinem Bürger und keiner Bürgerin in Tirol, die ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen oder in einer Notsituation auf Unterstützung angewiesen sind, der Strom abgeschaltet.“
Das Auslaufen von Altverträgen ist ebenso kein Grund, den Strom abzuschalten. Die Energieversorger werden verpflichtet, die Versorgung mit Strom sicherzustellen und die Tiroler:innen zu beliefern. Das Strom-Grundversorgungsgesetz sieht vor, dass Kund:innen im Sinne der Grundversorgung auch dann mit Strom zu versorgen sind, wenn kein aktiver Stromliefervertrag vorliegt oder ihnen ein vertragsloser Zustand droht.
Anwendung findet das Gesetz bei Haushaltskund:innen sowie Kleinbetrieben. Das Gesetz wird im Sonder-Landtag am 16. Jänner zur Beschlussfassung vorgelegt, braucht für die Behandlung aber eine Zweidrittel-Mehrheit, „die aufgrund der Dringlichkeit gerechtfertigt zu sein scheint“, so Mattle.
Die FPÖ hat bereits ihre Zustimmung angekündigt. Auch der Novelle wollen die Freiheitlichen ihren Segen geben: „Mattle und die Landesregierung haben es offenbar schneller kapiert als gedacht, dass die Bemühungen der Opposition doch berechtigt und vor allem sinnvoll waren und sind“, betonte Landesparteiobmann Markus Abwerzger.
Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass es bei Haushaltskund:innen oder Kleinbetrieben, die nach Auflösung ihres Liefervertrages untätig bleiben, zu einer Stromabschaltung kommt. Der Versorgungsauftrag trifft dann jenen Stromanbieter, der im betroffenen Netzgebiet die meisten Verbraucher versorgt. Ermitteln muss das der Netzbetreiber. Die Tarife richten sich dann nach dem in der Grundversorgung geltenden Tarif. Dieser allgemeine Tarif darf nicht höher sein als jener, zu dem die größte Anzahl von Verbraucher:innen oder vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Gebiet versorgt wird.
Die Kund:innen haben ein Widerrufsrecht, das bis zum letzten Tag des noch aufrechten Stromliefervertrags beim jeweiligen Anbieter einlangen muss. Das heißt: Widerspricht ein:e Kund:in innerhalb der Frist der Grundversorgung, besteht keine Versorgungspflicht. Befindet man sich in der Strom-Grundversorgung, ist auch eine Kündigung und ein Wechsel zu einem anderen Lieferanten möglich.
„In den vergangenen Monaten gab es viele Unsicherheiten. Viele Menschen und Betriebe haben sich für ‚abwarten‘ entschieden. Sollten bislang keine weiteren Schritte eingeleitet worden sein und Verträge nun auslaufen, können sie sich dennoch auf eine gesicherte Stromversorgung verlassen und anschließend selbst entscheiden, wie sie weiter vorgehen wollen“, betont LH-Stv. Georg Dornauer (SPÖ).
Das Elektrizitätswirtschafts- und Elektrizitätsorganisationsgesetz (EIWOG) regelte bisher die leitungsgebundene Energieversorgung. Die Nachfolgeregelungen stehen noch nicht final fest. Die gesetzlichen Grundlagen für das Preisanpassungsrecht der Energielieferanten sei gemeinsam mit den Bundesländern zu überarbeiten, so Mattle.
Unter anderem mit dieser Rechtsunsicherheit des EIWOG hatten die TIWAG und die Innsbrucker Kommunalbetrieben (IKB) die ausgesprochene und mit Ende März 2024 gültige Kündigung tausender Kund:innen argumentiert. Bei der TIWAG sind 100.000 Personen bzw. deren Altverträge betroffen. Bei einer Pressekonferenz am Montag forderten FPÖ, Liste Fritz und die Grünen die Aufhebung dieser Kündigungen.
Keine Postings
Sie müssen angemeldet sein, um ein Posting zu verfassen.
Anmelden oder Registrieren