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Starben vier Rinder auf der Flucht vor einem Wolf?

Auf einer Alm im Bezirk Kitzbühel deutet einiges darauf hin und führt zu einer neuen Abschussverordnung.

In den vergangenen Tagen wurden auf einer Alm im Gemeindegebiet von Kirchberg  im Bezirk Kitzbühel vier tote und vier verletzte Rinder gefunden. Weil „in zeitlicher und örtlicher Nähe anhand einer Losung ein Wolf genetisch nachgewiesen wurde“, vermutet man, dass die Rinder vor dem Beutegreifer geflohen sind und dabei abstürzten. 

Einen Beweis für einen Beutegreifer als Verursacher gibt es nicht, weil weder die toten noch die verletzten Rinder eindeutige Risspuren aufweisen. Dennoch hat die Tiroler Landesregierung eine Abschussverordnung für einen Wolf in diesem Gebiet erlassen. Es ist die siebte in Tirol. Bereits seit rund zwei Wochen nehme das Almpersonal eine Beunruhigung der Herde wahr, wird argumentiert. 

Sowohl von den toten als auch von den verletzten Rindern im Spertental wurden Proben genommen und zur genetischen Untersuchung geschickt. Ergänzend dazu werden in Zusammenarbeit mit dem Tiroler Jägerverband im Laufe der Woche zusätzliche Wildkameras aufgestellt. 

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6 Postings

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vor einem Jahr

Aufgrund von Vermutungen nach Gutsherrenart europarechtswidrige Abschussverordnungen erlassen finde ich ziemlich dreist. Der Schuss kann gewaltig nach hinten los gehen!

 
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    Stadtner
    vor einem Jahr

    Im Fal, dass wir wegen diesen Verordnungen Strafzahlungeen leisten müssen, sollten unsere Politiker und Behörden zur Kasse gebeten werden. Amts- und Organhaftung. Es ist denen ja bekannt, dass Verordnungen dem geltenden Recht widersprechen.

     
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      Village Pizza
      vor einem Jahr

      Verordnungen sind geltendes Recht und bis zu ihrer Aufhebung anzuwenden. Keine Amts- und Organhaftung.

       
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      Chronos
      vor einem Jahr

      @Village Pizza, Sie haben da schon einiges "vergessen" oder weggelassen!

      Genau diese Verordnung (Abschuss von Wölfen) könnte rechtswidrig sein! Das Umweltministerium wirft den Ländern: Kärnten, Tirol, Steiermark, Sbg. Nieder- u. OÖ bei der Wolfsverordnung Rechtsbruch vor.

      Die FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) ist ein Abkommen der EU zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen auf europäischer Ebene. Die FFH-Richtlinie dient dem Schutz (insbesondere in Natura 2000-Gebieten) von wildlebenden Tieren und Pflanzen.

      Eine EU-Richtlinie(!) ist immer als "höheres" somit als übergeordnetes Recht anzusehen! Und die Verordnungen der Länder widerspricht der FFH-Richtlinie klar!

      Wer den Rechtsbruch letztlich tatsächlich begeht - in Tirol der zuständige LR Geisler, welcher die Verordnung erlassen hat, oder der ausführende Jäger, welcher einen Wolf tötet, wird möglicherweise eine Rechtsstreitfrage. "Den Letzten beißen die Hunde(Wölfe)!" Politiker winden sich dann um die Verantwortung. Und wie können die Jäger im Vorhinein wissen, ob sie einen Wolf töten, welcher für den Abschuss freigegeben ist, oder nicht? Erst anhand von DNA stellt sich das heraus.

       
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      Senf
      vor einem Jahr

      Die Frage wird wohle sein, nach welcher Ermächtigungsgrundlage diese Durchführungsverordnung in der Regierungsköpfen erwachsen ist.

      Für den Weidmann ist das nicht ausschlaggebend, abgesehen dass es für ihn nicht einfach sein wird, ob er zur Flinte greift oder nicht, denn als "Ausführender" wird er zwichen den Mühlsteinen der Bauernlobby und Öffentlichkeit zerrieben.

      Ob ein Jäger seine "eventuelle Beute" dann bei der jährlichen Trophäenschau mit Stolz zeigt, ist fraglich. Gar nicht so lustig, Jäger zu sein.

       
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      Village Pizza
      vor einem Jahr

      @Chronos: Danke für die freundliche Belehrung, mit der Materie bin ich vertraut. Auch der Unterschied zwischen EU-RL (grundsätzlich nicht direkt anwendbar) und EU-VO (direkt anwendbar) ist mir geläufig. Richtig ist, dass die Verordnungen zum Abschuss von Wölfen EU-Rechts-widrig sein könnten und ziemlich sicher auch sind. Ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem VfGH mit dem Ergebnis der Aufhebung wäre daher naheliegend. Das ändert aber nichts daran, dass die Verordnungen bis zu ihrer Aufhebung gelten und für sich genommen keinen Grund für Amts- oder Organhaftung bieten.

       
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