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VfGH akzeptiert „Lockdown für Ungeimpfte“

Beschwerde abgewiesen. Maßnahmen waren angesichts der Infektionslage zulässig.

Auch der zweite "Lockdown für Ungeimpfte" hat vor dem Höchstgericht standgehalten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde einer Oberösterreicherin als inhaltlich nicht begründet abgewiesen. Argumentiert wird, dass die verhängten Maßnahmen angesichts der Infektionszulage zulässig waren. Bei der Beschwerde ging es um die 2G-Regeln, die Ungeimpfte mehr oder weniger auf die Erledigung lebensnotwendiger Wege und die Arbeit einschränkten, in dem Fall um die Periode 21. bis 30. Jänner. Argumentiert wurde von der Beschwerdeführerin damit, dass die Hospitalisierungszahlen zurückgegangen seien und die Maßnahmen daher sowohl gegen Grundrechte als auch gegen das Covid-Maßnahmen-Gesetz verstießen. Der VfGH sieht zwar einen intensiven Eingriff in die Grundrechte, diese aber nicht verletzt. Die Zahl an Corona-Patienten auf den Intensivstationen sei Ende Jänner 2022 zwar rückläufig gewesen, die Behörde habe aber zutreffenderweise die Verfügbarkeit weiterer Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitssystem in die Beurteilung einbezogen, ob eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe. Gerade im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt dominierende Omikron-Variante habe die Behörde damit rechnen müssen, dass es im Gesundheitswesen auf Grund der hohen Zahl an gleichzeitig infizierten Personen zu weiteren Personalausfällen und damit zu einer kritischen Situation kommen würde: "Der Gesundheitsminister ging daher nachvollziehbar davon aus, dass die Aufrechterhaltung der für Personen ohne 2G-Nachweis geltenden Ausgangsregelung auch noch im Zeitraum vom 21. Jänner bis 30. Jänner 2022 unerlässlich war." Verwiesen wird seitens des Höchstgerichts auch auf zahlreiche Ausnahmen, die die Maßnahme verhältnismäßig hielten. Zusätzliche Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsregeln wären nach Ansicht des VfGH ungenügend gewesen. Diese allein hatten damals nicht ausgereicht, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten. Daher habe der Gesundheitsminister mit der Verlängerung der 2G-Regel auch nicht den vom Covid-Maßnahmengesetz vorgegebenen Rahmen überschritten. Schließlich erkannten die Richter auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Denn auch noch Ende Jänner habe es einen deutlichen Unterschied bei der Zahl an Neuinfektionen je nach Impfstatus gegeben und es hätten wesentlich mehr ungeimpfte Patienten in den Spitälern behandelt werden müssen. Zudem habe man Studien die damals noch relativ neuen Omikron-Variante betreffend berücksichtigt. Schon einmal hatte der VfGH dem Gesundheitsminister in Sachen "Lockdown für Ungeimpfte" recht gegeben. Im März waren die vergangenen November erlassenen 2G-Regeln für zulässig erklärt worden. Entsprechend zufrieden ist Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne). Das Erkenntnis bestätige einmal mehr, dass das Ressort die Corona-Schutzmaßnahmen auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und im Einklang mit der Bundesverfassung gesetzt habe. Der "Lockdown für Ungeimpfte" und die 2G-Regel seien aus epidemiologischer Sicht notwendig gewesen. Kritik kam von der FPÖ. Dem "Corona-Zwangsregime" sei erneut die Absolution erteilt worden, meinte Parteichef Herbert Kickl in einer Aussendung. Er warnte vor einem Vertrauensverlust in das Höchstgericht. Abweichende Meinungen von Richtern sollten veröffentlicht werden.

6 Postings

heli52
vor 3 Jahren

Einfach perfekt, das Rechtsverständnis einiger (vieler?) unserer Mitbürger! Wenn ein Urteil gefällt wird, das einem nicht passt, dann sind es politisch gekaufte Richter und das Vertrauen in die Justiz ist im Marianengraben. Wenn gegen politische Parteien, gegen Politiker, die ihrer Weltanschauung nicht passen, ermittelt, vorverurteilt, angeklagt (fast nie verurteilt) wird, wenn da persönliche Interna an die Öffentlichkeit geraten und wenn diese dann die Justiz kritisieren - dann ist es ein Angriff auf den Rechtsstaat!

 
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    iwases@
    vor 3 Jahren

    Haben Sie Grabenwarter im Mittagsjournal gehört? Schwammig, leere Worthülsen ... Soll man in solche Leute Vertrauen setzen? Außerdem dürfen Höchstrichter niemals politisch bestellt sein und auch nicht in anderen, politisch geprägten Funktionen (ORF-Stiftungsrat) aktiv sein. Höchstrichter MÜSSEN neutral und über jeden Verdacht politischer Einflussnahme erhaben sein. Sonst ist die Gewaltenteilung "für die Fisch"!

     
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      rony
      vor 3 Jahren

      Wer soll denn die Richter sonst bestellen auser die politisch Verantwortlichen. Jetzt wird es wirklich lächerlich.

       
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      Hannes Schwarzer
      vor 3 Jahren

      Wer sonst soll Höchstrichter bestellen ? Wollen Sie das Volk diese wählen lassen ? Oder wollen Sie ein Televoting machen ? - Bitte nicht nur meckern und kritisieren, sondern konkrete Verbesserungs-vorschläge machen, dann macht auf Ihr Posting Sinn.

      Den 'richtungsweisenden' Einfluß von Höchstgerichten sieht man am besten momentan in den USA (Höchstrichter vom Präsidenten auf Lebenszeit bestellt) in der Debatte um die Abtreibung. Wollen Sie Höchstrichtern eine solche Machtfülle auf Lebenszeit zugestehen?

      Ausserdem sollten Sie grundsätzlich bedenken, dass Höchstgericht Entscheidungen im Regelfall Einzelerkenntnisse sind und daher auch nur für den Einzelfall interpretierbar. Die Überschrift zu diesem Artikel müsste konsequenterweise lauten: ' Der VfGh akzeptiert im FALL XY Lockdown für Ungeimpfte.' Natürlich stellen solche Entscheidungen Präzedenzfälle dar, an denen sich andere Urteil richten können, sie können aber auch nur bedingt verallgemeinert werden. (Ausgangslage diesselbe ?)

       
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iwases@
vor 3 Jahren

Unglaublich! Mein Vertrauen in den Rechtsstaat ist im Marianengraben (11 km unter Null) versunken!

 
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    skeptiker
    vor 3 Jahren

    Ja,ja ... ist ein Gerichtsentscheid mal gegen die eigene Meinung wird gleich der Rechtsstaat in Frage gestellt. Der VfGH hat in Corona Themen auch sehr oft gegen die Maßnahmen entschieden. In diesem Fall waren sie halt verfassungskonform. Wenn man schon den VfGH kritisieren will dann sind das, meiner Meinung nach, die nur vierteljährlichem Sessions bzw. dass es (wie in Deutschland) kein Eilverfahren gibt. Aber das müsste der Gesetzgeber ändern, der VfGH arbeitet da nur nach den gesetzlichen Vorgaben.

     
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