OGH kippt Haustierverbot in Mietwohnungen
Kein Einspruchsrecht für Vermieter, solange das „übliche Maß“ nicht überschritten wird.
In vielen Mietverträgen lässt sich die Klausel „Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden“ finden. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regelung für nichtig erklärt.
Auslöser für die Entscheidung war ein Fall in Wien: Dort hatte ein Paar bei seiner Vermieterin angefragt, ob in die 90-Quadratmeter-Wohnung mit Terrasse ein etwa kniehoher Hund einziehen darf. Der Vierbeiner fiel nicht in die Kategorie der vom Gesetzgeber als gefährlich oder potenziell gefährlich angesehenen Hunde, trotzdem erhielten die Mieter eine Absage.
Diese gaben sich damit nicht zufrieden und reichten eine Klage ein. Der OGH erachtete ein generelles Haustierverbot für Mieter:innen als „gröblich benachteiligend“ und entschied zugunsten des klagenden Paares: Das Halten von üblichen Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen ist erlaubt, der Vermieter kann die Haustierhaltung nicht verbieten. Dies gilt, sofern die Tierhaltung nicht über das gewöhnliche Maß hinausgeht. Weiters ist der Mieter nicht verpflichtet, den Vermieter über die Haltung eines Haustieres zu informieren. Auch bei bestehenden Mietverträgen haben Mieter die Möglichkeit, auf die aktuelle Entscheidung des OGH zu verweisen.
Ein Freibrief für den Mieter ist dies dennoch nicht: Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass die Nachbarn durch das Halten von Haustieren nicht gestört werden, regelmäßiges Hundegebell und Verunreinigung der Allgemeinflächen können zu Unterlassungsklagen und zur Kündigung des Mietvertrages führen. Für Schäden, die Hunde oder Katzen innerhalb der Wohnung verursachen, ist ebenfalls der Mieter verantwortlich und kann zur Wiedergutmachung oder zur Schadensersatzleistung verpflichtet werden. Es wird empfohlen, das Tier in die Haushaltsversicherung mitaufzunehmen.
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