Pro Patient:in wird pro Tag höchstens ein Besucher bzw. eine Besucherin für 30 Minuten eingelassen. Zusätzlich dürfen pro Tag höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patient:innen und zur Begleitung oder zum Besuch Minderjähriger eingelassen werden. Patient:innen, die kürzer als drei Tage stationär behandelt werden, sollten möglichst keinen Besuch erhalten, schreibt die Krankenhausleitung in einer Presseaussendung.
Ausgenommen von der 2G-Regel sind:
- Besuche von palliativ betreuten und sterbenden Patient:innen
- Besuche für intensivtherapiepflichtige Patient:innen
- Besuche aus psychosozialer Indikation oder
- Therapiebesuche im Falle von neurologisch/psychiatrisch/geistig Beeinträchtigten
- Bei Geburt eines Kindes eine von der Mutter benannte Person
- Besuche von Kindern durch Obsorgeberechtigte
In diesen Ausnahme-Fällen gilt die 2,5G-Regel. Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht einen PCR-Test. Das gilt auch für alle asymptomatischen Patient:innen, die zu einer ambulanten, tagesklinischen oder vollstationären Behandlung im BKH Lienz aufgenommen werden. „Wie bisher sind Patient:innen, die akut behandelt werden müssen, von dieser Regelung ausgenommen“, erklärt der Ärztliche Direktor des BKH Lienz, Martin Schmid.
Was für Patient:innen im BKH gilt, müssen auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Krankenhauses einhalten. Auch sie müssen derzeit – falls sie nicht geimpft oder genesen sind – einen negativen PCR-Test vorweisen, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt. Weil man diesen Test schon beim Betreten des Hauses in der Tasche haben muss, kann er nicht im Krankenhaus selbst durchgeführt werden.
„Nicht geimpfte und nicht genesene Mitarbeiter:innen sind somit selbst dafür verantwortlich, einen jeweils aktuellen PCR-Test vorweisen zu können“, erklärt die Krankenhausleitung und verweist darauf, dass stichprobenartig kontrolliert wird. Wer die Regelung nicht einhält, muss den Arbeitsort umgehend verlassen, gilt ab diesem Zeitpunkt bis zur Erbringung eines gültigen Nachweises als ungerechtfertigt abwesend und werde bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt.
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