Keine Verjährung bei Missbrauch in Tiroler Heimen
Das Gesetz umfasst fünf ehemalige Kindererziehungsheime des Landes.
Der Tiroler Landtag hat am Mittwoch beschlossen, dass das Land bei der Entschädigung von Missbrauchsopfern in Tiroler Heimen in den 1940er-bis 1990er-Jahren im Rahmen von möglichen Zivilprozessen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einrede der Verjährung verzichten wird. Damit wolle man die rechtlichen Ansprüche von Missbrauchsopfern stärken, hieß es in einer Aussendung. Ein dementsprechendes neues Gesetz tritt mit 15. Oktober 2020 in Kraft.
"Personen, denen in Kinder- oder Jugendheimen des Landes Tirol körperliche, seelische oder sexualisierte Gewalt angetan wurde, können nun auf dieser gestärkten rechtlichen Basis ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen das Land Tirol geltend machen", sagte Landesrätin Gabriele Fischer (Grüne).
Das Gesetz umfasst fünf ehemalige Kindererziehungsheime des Landes - das Landeserziehungsheim Kleinvolderberg, das Landeserziehungsheim für Mädchen Kramsach-Mariatal (bis 1971), das Landessäuglings-und Kinderheim Arzl, "Schwyzerhüsli" (1947 bis 1987) und Axams, das Landeserziehungsheim St. Martin in Schwaz - sowie die Kinderbeobachtungsstation Dr. Nowak-Vogl (1954 bis 1987). Bisher hatte das Land bei einigen Entschädigungsklagen in Zivilprozessen nicht auf die Einrede verzichtet, was zu heftiger Kritik der Opposition führte.
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