Corona-Verordnungen laut VfGH teilweise gesetzwidrig
Entfall der Entschädigungen für geschlossene Betriebe ist jedoch verfassungskonform.
Der Verfassungsgerichtshof hat über die Corona-Ausgangsbeschränkung und die Geschäftsschließungen entschieden: Das Covid-19-Gesetz ist in diesen Punkten verfassungskonform, auch der Entfall der Entschädigungen für geschlossene Geschäfte und Betriebsstätten. Aber die Verordnung zum Ausgangsverbot war ebenso (teils) gesetzeswidrig wie jene mit der teilweisen Geschäftsöffnung ab 14. April.
Diese Verordnungen von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) sind zwar seit Ende April nicht mehr in Kraft. Aber der VfGH hat ausdrücklich auch festgehalten, dass die Bestimmungen zu den Ausgangsbeschränkungen "nicht mehr anzuwenden sind" - etwa in laufenden Verwaltungsstrafverfahren.
Konkret geprüft und als gesetzeswidrig befunden wurden jene – zulässigerweise angefochtenen – Teile der Verordnung Anschobers, die das Betreten des öffentlichen Raumes und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur für die vier Gründe Berufsarbeit, Hilfe, dringende Besorgung, Spaziergänge (allein oder mit Haushaltsangehörigen) zulassen. Auch die Verpflichtung, Gründe für das ausnahmsweise Betreten des öffentlichen Raumes bei einer Kontrolle durch die Polizei glaubhaft zu machen, ging laut VfGH über die vom Gesetz vorgegebenen Grenzen hinaus.
Dass mit dem im März beschlossenen Covid-19-Maßnahmengesetz das Epidemiegesetz "ausgehebelt" wurde und damit der Entschädigungsanspruch für behördlich geschlossene Betriebe entfallen ist, erachtet der Gerichtshof als verfassungskonform. Es verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums oder den Gleichheitsgrundsatz, wie mehrere Unternehmen in ihren Anträgen vorgebracht hatten.
Die Verordnung, mit der nach Ostern – Mitte April – die Öffnung bestimmter Geschäfte wieder zugelassen wurde, hat der VfGH allerdings rückwirkend aufgehoben. Es sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass Läden mit weniger als 400 m2 Verkaufsfläche und Bau- und Gartenmärkte generell wieder aufmachen durften, das Betretungsverbot für alle anderen größeren Geschäfte aber bis 30. April weiter galt, gab der VfGH den Unternehmen recht, die sich deshalb an ihn gewandt hatten.
Mit diesen in einer zusätzlichen Session in der Vorwoche getroffenen und am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen sind 19 der dem VfGH vorliegenden rund 70 Fälle – die bis zum Beginn der Juni-Session eingelangt waren – erledigt.
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