Corona: Was gilt jetzt für die Lehrlinge?
Die Experten der AK Tirol haben die Antworten.
Angesichts von Betriebsschließungen und Geschäftsrückgang versuchen viele Betriebe, ihre Lehrlinge zu einvernehmlichen Lösungen zu überreden oder einseitig auf Urlaub zu schicken. Umgekehrt werden Lehrlinge, die die Berufsschule aktuell nicht besuchen dürfen, zur Arbeit im Betrieb angehalten. Die Experten der AK Jugendabteilung haben die wichtigsten Infos zusammengestellt. Weitere Auskünfte gibts unter der AK Lehrlingshotline 0800/225522-1566.
Bei einer einvernehmlichen Lösung eines Lehrvertrags gilt ein besonderer gesetzlich geregelter Schutz: Diese wird selbst nach Unterschrift aller Beteiligten (Betrieb, Lehrling, bei minderjährigen Lehrlingen Eltern) erst rechtswirksam, wenn obendrein eine schriftliche Bescheinigung über eine Belehrung durch die Arbeiterkammer vorliegt. Selten war diese Bestimmung so sinnvoll, wie gerade jetzt. Grundsätzlich rät die AK freilich dazu, Lehrverhältnisse als Ausbildungsverhältnisse jetzt nicht überstürzt aufzulösen. Gegebenenfalls werden die erforderlichen Belehrungsgespräche derzeit auf Grund der Schließung der AK Stellen auch telefonisch durchgeführt.
Urlaube müssen auch bei Lehrlingen grundsätzlich einvernehmlich vereinbart werden. Gegen eine einseitige Urlaubsanordnung kann man sich durch schriftlichen Widerspruch zur Wehr setzen. Da diese Thematik in der gegenwärtigen Situation aber freilich sehr sensibel ist, wird eine telefonische Beratung in der AK Jugendabteilung angeraten.
Für den Berufsschulbesuch gilt das für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 2 Geregelte: Der Unterricht findet – wenn auch in modifizierter Form und mit Hilfe elektronischer Medien – statt! Eine Beschäftigung von Lehrlingen während des Berufsschullehrgangs oder am wöchentlich üblichen Berufsschultag ist unzulässig.
Anders ist es bei Lehrlingen im Lebensmittelhandel (Einzelhandel – Schwerpunkt Lebensmittel oder Feinkostfachverkauf), in Drogerien und Apotheken und bei Großhandelskaufleuten: Sie haben schulfrei und müssen deshalb arbeiten gehen. Dasselbe gilt (vorläufig bis 22.3.) auch für Lehrlinge in den Bereichen Metall, Spedition und Logistik, IT, KFZ, Installation usw. Die betroffenen Berufsschulen informieren.
Die in vielen Betrieben jetzt eingeführte Kurzarbeit gilt jedenfalls nicht für Lehrlinge. Im Gegenteil ist bei der Kurzarbeit von Ausbildern auf die Aufrechterhaltung der Berufsausbildung Bedacht zu nehmen.
Bei Fragen helfen die Experten der AK Tirol unter der AK Lehrlingshotline 0800/225522-1566. www.ak-tirol.com
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