Gericht erkennt Gewerbepflicht bei Airbnb-Vermietung
LVwG weist Beschwerde eines in den USA lebenden Osttirolers ab, lässt Revision aber zu.
Das Tiroler Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat in einem Fall in Osttirol festgestellt, dass für die Vermietung von Ferienwohnungen über die Buchungsplattform Airbnb eine Gewerbeberechtigung notwendig ist. Der Vermieter – der in den USA lebende und aus dem Defereggental stammende Journalist Alfons Flatscher – hatte zuvor einen entsprechenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz angefochten, die aufgrund des Fehlens der Berechtigung eine Geldstrafe über ihn verhängt hatte.
Das Landesverwaltungsgericht setzte die Höhe der Geldstrafe zwar herab, in der Sache wurde die Beschwerde jedoch abgewiesen. Flatscher, der seinen Lebensmittelpunkt in den USA hat, hatte laut Gericht in zumindest zwei Ferienwohnungen im Defereggental regelmäßig Gäste beherbergt. Die Wohnungen bot er über Airbnb an.
Für die kurzfristige Vermietung mehrerer Wohnungen zu touristischen Zwecken über Internetplattformen wie Airbnb sei eine Gewerbeberechtigung erforderlich, urteilte das LVwG. Diese Vermietung zu touristischen Zwecken jeweils nur für eine kurze Zeit bilde auch den Unterschied zu klassischen Mietverhältnissen. Grundsätzlich unterliege nämlich die Vermietung von Wohnraum nicht der Gewerbeordnung.
Bei der Vermietung über Airbnb trage der Vermieter einen entsprechend hohen Verwaltungsaufwand. Statt einer getrennten Verrechnung von Miet-, Betriebs- und Energiekosten wird – wie im Osttiroler Fall – ein Pauschalpreis bezahlt, die Wohnung wird mitsamt dem Inventar vermietet. Auch werden regelmäßig Serviceleistungen, wie zumindest eine Endreinigung der Wohnung erbracht. Die Vertragsbeziehungen weichen laut dem Landesverwaltungsgericht insbesondere in Ansehung der Kündigung und Kündigungsfristen vom klassischen Mietvertrag ab und gleichen den Vertragsbedingungen, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Nächtigung in einem Beherbergungsbetrieb geschlossen werden.
Eine Ausnahme von der Gewerbepflicht besteht laut dem Erkenntnis auch für Privatzimmervermieter, bei denen die Beherbergung von Fremden "durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes" betrieben wird. Dies treffe im konkreten Fall schon deshalb nicht zu, weil der Vermieter mit seiner Familie in den USA lebt.
Das Landesverwaltungsgericht betonte gleichzeitig, dass in der Frage der Erforderlichkeit einer Gewerbeberechtigung für die Vermietung von Wohnungen über Internetplattformen wie Airbnb noch keine explizite Judikatur der Höchstgerichte vorliegt. Deshalb sei in diesem Fall die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden.
Für Freude sorgte das Urteil indes bei der Wirtschaftskammer. "Dieses Urteil bestätigt eindeutig unsere langjährige Argumentation und zeigt klar die Grenzen zwischen reiner Wohnraumvermietung und gewerblicher Vermietung auf", erklärte Susanne Kraus-Winkler, Fachverbandsobfrau der Hotellerie in der Wirtschaftskammer.
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