In der Regel ist das problemlos argumentierbar, es kann aber auch „Grenzfälle“ geben, wo der Arbeitgeber eine Fahrt in den Betrieb für zumutbar hält. „Wenn jemand wegen solcher Katastrophen nicht zur Arbeit kommen kann, muss weder Urlaub oder Zeitausgleich genommen werden, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt“, erläutern die AK-Arbeitsrechtsexperten. Sollte ein Arbeitgeber ein wetterbedingtes Verspäten oder Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nehmen, ist diese unberechtigt, sofern der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Sollte ein Arbeitnehmer wegen Unwetterschäden, Murenabgängen, Überflutung oder etwa auch Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, dann liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der ein Zuspätkommen oder Fernbleiben rechtfertigt. Dienstnehmer sind jedoch dazu verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zur Arbeit zu erscheinen. „Alles Zumutbare“ bedeutet beispielsweise früher aufzubrechen oder mit dem eigenen Pkw zu fahren anstatt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen. Was zumutbar ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Außerdem sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann.
Keine Postings
Sie müssen angemeldet sein, um ein Posting zu verfassen.
Anmelden oder Registrieren