Tiroler Fahrtkostenbeihilfe bleibt
Im Rahmen eines Pressegesprächs der SPÖ-Frauen verkündete die Lienzer Bürgermeisterin und Landtagsabgeordnete Elisabeth Blanik, die Tiroler Landesregierung wolle im Rahmen des neuen Arbeitnehmerfördergesetztes die Fahrtkostenbeihilfe streichen. Weil rund ein Drittel aller derzeitigen Fördernehmer Osttiroler sind, schlägt das Thema vor allem im Bezirk Lienz hohe Wellen. Um derzeit eine solche Förderung zu erhalten, müssen Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Maximal erhält man 291 Euro pro Jahr. Jetzt dementierte ein namhafter ÖVP-Politiker die Vorwürfe Blaniks.
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Der Verwirrung zweiter Teil
LR Tratter sagt nun in einer Presseaussendung vm 14.10, die Richtlinie zur Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe bleibe weiterhin bestehen, auch wenn die gesetzliche Grundlage dazu wegfällt. Er wird damit zitiert, dass im "Gesetz" (noch ist's ja eine Gesetzesvorlage, aber gar so genau nimmt er das offenbar nicht) lediglich im Rahmen einer Aufzählung mehrerer Möglichkeiten ein Punkt nicht mehr angeführt werde, da dieser der primären Zielsetzung der ArbeitnehmerInnenförderung nicht entspreche. Daraus ließe sich jedoch keine Streichung der Fahrtkostenbeihilfe ableiten. Denn die Richtlinie sei ja noch in Kraft. Ahso. - Jetzt bin ich noch ausreichender verwirrt als eben schon. Denn auch momentan ist der Gesetzesteil, auf dem die Richtlinie fußt aufrecht. Fällt der Gesetzesteil weg, ist dann auch noch die Richtlinie aufrecht zu erhalten? - Das sagt der LR nicht, glaubt es aber offenbar. Was vielleicht mit dem "Auffangtatbestand" des bisherigen § 2 lit. i (nunmehr § 2 lit. h) zu erklären wäre. Von Vorteil wäre, wenn LR Tratter dies erklären würde, ganz im Konkreten. Um der Verwirrung Einhalt zu gebieten. sonst könnte man meinen, ihm sei das Legalitätsprinzip, schnurzegal. - Interessant ist der Passus, mit dem in § 1 der Fahrtkostenbehilfenrichtlinie das Förderziel begründet wird: "Das Land Tirol fördert im Sinne .... Maßnahmen zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz oder aus der erschwerten Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes." Ziemlich wortident mit: § 2 lit.c sagt im noch geltenden Gesetz: “Förderungen können insbesondere gewährt werden: c) zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz oder aus der erschwerten Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes,” - der Passus, der nun aus dem Gesetz gestrichen werden soll, weil er eben nicht mehr zum Aufgabenportfolio passe. Die Richtlinie aber schon? - An anderer Stelle teilt ein Poster mit, dass sich nur die auszahlende Stelle verändern werde, um die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Dies sei auch mit einem ÖGB Vertreter akkordiert worden. wie die gestzliche Regelung aussehen soll, die dies ermöglicht, erfahren wir nicht. Davon erzählt auch Tratter nichts. Es soll also eine andere Auszahlungsstelle geben, einen anderen Zuständigkeitsbereich und eine Richtlinie, der in Zukunft die gesetzliche Basis fehlen könnte, aber mit der Fahrkostenbeihilfe sei alles in Ordnung. Kein Gedanke. Blödsinn? LR Tratter spricht in seiner Presseaussendung von "missverständlichen Aussagen zur Fahrkostenbeihilfe". - In diesem Punkt hat er vollkommen recht.
Gedankenloser Blödsinn?
Es dürfte Landesrat Tratter unangenehm sein, wenn ihn der Parteifreund und Klubobmann der Tiroler Volkspartei Wolf der Gedankenlosigkeit zeiht. Denn Wolf sagt, es sei "überhaupt kein Gedanke gewesen" diese Förderung abzuschaffen. Nun, der von LR Tratter vorgelegte Gesetzesentwurf verschwendet zumindest einen Gedanken an eine Streichung der Fahrkostenbeihilfe.
In der Gesetzesvorlage steht: " Im § 2 wird die lit. c aufgehoben."
§ 2 lit.c sagt im noch geltenden Gesetz: "Förderungen können insbesondere gewährt werden: c) zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz oder aus der erschwerten Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes," Gemeinhin ist diese Förderung als Fahrtkostenbeihilfe bekannt. Wird dieser Gesetzesteil gestrichen, dann dürfte das schon etwas an der Existenz der Fahrtkostenbeihilfe in ihrer derzeitigen Form ändern.
In den erläuternden Bemerkungen steht:
"Die Aufhebung der lit. c des § 2 resultiert aus dem Umstand, dass die Förderung der Mobilität keine primäre Aufgabe der Arbeitsmarktförderung darstellt, sondern im Gesamtkomplex unter Berücksichtigung der Förderung des öffentlichen Verkehrs vernetzt zu bearbeiten sein wird. Sollten sich künftig dennoch spezifische Fördermaßnahmen für Arbeitskräfte unter diesem Aspekt als erforderlich erweisen, so könnten diese im Rahmen des Auffangtatbestandes des bisherigen § 2 lit. i (nunmehr § 2 lit. h) gewährt werden."
Wenn also keiner daran gedacht hat, die Fahrtkostenbeihilfe in ihrer derzeitigen Form abzuschaffen, dann stellt sich die Frage, wie die Streichung des lit.c des §2 ihren Weg in die Gesetzesvorlage gefunden hat. Vielleicht hat sie sich aus reiner Gedankenlosigkeit in den Text verirrt. Was ja schon ein ziemlicher Blödsinn wäre.
Die AK Tirol hat sich ein paar Gedanken dazu gemacht. Nachlesen kann man das unter https://portal.tirol.gv.at/LteWeb/public/ggs/ggsDetails.xhtml?cid=897&id=12779
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